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07.03.2019

Alles Gute zum Frauentag

Stark wie Zwei goes AGG

Erstmalig am 8. März 1975 richtete die UN zum internationalen Jahr der Frau eine Feier aus. In den Jahren danach gab es jährliche Veranstaltungen einer Gruppe von Angestellten im UN-Sekretariat (Ad Hoc Group on Equal Rights for Women). Immer am 8. März wendeten sich diese Veranstaltungen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und setzten sich für Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in der UN ein. Nachfolgend wurde der 8. März international zum Tag der Vereinten Nationen für die Rechte der Frau und den Weltfrieden.

Und seit diesem Jahr ist der 8. März in Berlin sogar ein Feiertag. Und das möchten wir bei proAct Consulting mit unserem letzten Beitrag aus der Serie "Stark wie Zwei" ehren.

In den letzten Wochen haben wir über alles berichtet, was zwischen dem ersten Anruf mit einem Headhunter, beziehungsweise der ersten Sichtung einer Stellenanzeige bis hin zum persönlichen Bewerbungsgespräch bei Ihrem zukünftigen Arbeitgeber passiert und worauf Sie achten müssen.

Zum gegebenen Anlass, möchten wir heute noch einmal beleuchten, welche Rechte Sie als Arbeitnehmer oder als Bewerber in Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, oder kurz AGG, haben.

Eins vorab: Natürlich gibt es, wie überall, auch ausnahmen. Ungleichbehandlungen sind nämlich immer dann zulässig, wenn diese dazu dienen, bestehende Ungleichheiten auszugleichen. Das ist zum Beispiel in der Frauenförderung der Fall, oder bei der bevorzugten Einstellung von Schwerbehinderten. Aber konzentrieren wir uns auf die Dinge, die in Stellenausschreibungen, Bewerbungsprozess und Bewerbungsgespräch laut AGG nicht in Ordnung sind.

Stellenausschreibung

1. Formulierung der Stelle

Bezeichnungen der Stelle müssen geschlechtsneutral formuliert werden. So sollten am besten Funktionsbezeichnungen wie "Sachbearbeitung", "Verkauf" o.ä. verwendet werden. Ansonsten müssen alle geschlechtliche Formen genannt werden. Seit diesem Jahr gehört dazu auch "divers". Eine Stellenbezeichnung muss also "Leiter Vertrieb (m/w/d) heißen, ansonsten wäre Sie unzulässig.

2. Altersgrenzen

Diese dürfen allgemein auch nicht angegeben werden. Genauso wenig dürfen Beschreibungen wie "jung" aufgeführt werden. Sinnvoll ist es auch bei gewünschter Berufserfahrung eine konkrete Zahl, z.B. "etwa 5-jährige Erfahrung in ..." anzugeben.

3. Keine Anknüpfung an Behinderung

"Körperlich uneingeschränkt" darf in einer Anzeige nur dann auftauchen, wenn wesentliche betriebliche Gründe dies erfordern.

4. ethnische Herkunft und Rasse

Natürlich können Unternehmen Bewerber mit bestimmten Sprachkenntnissen suchen, auch Kenntnisse über eine bestimmte Region oder Kultur können gefordert werden, wenn der zukünftige Stelleninhaber diese zu seiner Arbeit unbedingt benötigt. Also zum Beispiel "Erfahrung im Vertrieb in Asien". Sie müssen zu Ihrer Bewerbung im übrigen schon seit längerem kein Foto schicken, gefordert werden darf dies nämlich nicht. Aber natürlich ist ein gutes Bewerbungsfoto nach wie vor ein komplementierendes Extra für Ihre Bewerbung.

Vorauswahl

In der Vorauswahl sieht es dann ähnlich aus, wie in der Stellenausschreibung. Es dürfen keine Bewerbungen auf Grund von Geschlecht, Rasse, Herkunft, Alter etc. Allein Fähigkeiten, Erfahrung, Ausbildung etc. also alle Dinge die für die Stelle tatsächlich relevant sind, dürfen hier entscheidend sein.

Vorstellungsgespräch

Ein Vorstellungsgespräch sollte immer wenigstens durch zwei Personen geführt werden, damit ein weitere Zeuge mit dabei ist. Es gibt einige Fragen, die bei einem Bewerbungsgespräch nicht gestellt werden dürfen. Dazu gehören:

-Frage nach dem Alter/Geburtsdatum

-Frage nach Schwangerschaft

-Familienplanung - das gilt auch für männliche oder diverse Bewerber, da sonst ihre sexuelle Orientierung in Frage stehen könnte

-Frage nach politischer Einstellung, Mitgliedschaft in einer Partei oder Gewerkschaft

-Frage nach Behinderung

-Frage nach religiöser Zugehörigkeit oder Weltanschauung

Sie sehen also, es gibt tatsächlich eine ganze Menge zu beachten. Einige von Ihnen werden sich vielleicht denken "Das ist doch alles selbstverständlich und gehört zu einem gesunden Menschenverstand dazu!" und wir geben Ihnen da auch vollkommen recht. Allerdings sind diese Dinge nicht für jeden selbstverständlich, weswegen der Gesetzgeber das AGG 2006 ja auch ins Leben gerufen hat und auch immer wieder erweitern muss.

ProAct Consulting wünscht allen Frauen morgen einen schönen internationalen Frauen Tag und wünschen uns für die Zukunft noch mehr Gleichberechtigung aller Geschlechter. Nicht nur am Arbeitsplatz, sondern in allen Teilen unserer Gesellschaft.

 

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